1. Vertragsgegenstand & Angebot
1.1 Vertragsgegenstand ist die einmalige Entrümpelung, Haushaltsauflösung,
Wohnungsauflösung oder Räumung eines bestimmten Wohn- oder Gewerbeobjekts
durch KlearOut als Auftragnehmer. Dies umfasst die Entfernung aller beweglichen
Gegenstände in den vereinbarten Räumlichkeiten oder eines zuvor fest definierten
Teils davon.
1.2 Die Entfernung und Entsorgung von fest installierten Gegenständen,
insbesondere Fußleisten, Teppichböden, Tapeten, Türzargen, Einbauten,
fest montierten Küchen, Wand- oder Deckenverkleidungen, muss separat vereinbart
werden. Sie ist nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich im Angebot
oder in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung festgehalten wurde.
1.3 Grundlage jedes Vertrages ist das vorangegangene Angebot. Dieses basiert
entweder auf einer Besichtigung vor Ort oder auf einer ausführlichen fotografischen
beziehungsweise schriftlichen Dokumentation der Räumlichkeiten durch den Auftraggeber.
1.4 KlearOut ist ein Service der Utopia GmbH, Werdohler Straße 10,
58511 Lüdenscheid.
2. Vertragsschluss
2.1 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot von KlearOut
ausdrücklich annimmt. Die Annahme kann schriftlich, per E-Mail, per Nachricht,
durch Unterzeichnung eines Angebots oder durch eine eindeutige mündliche
Beauftragung erfolgen.
2.2 Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen
einer gesonderten Vereinbarung. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Räume,
nachträglich eingebrachte Gegenstände, Sondermüll, Demontagearbeiten,
Reinigungsleistungen oder besonders erschwerte Arbeitsbedingungen.
3. Preisgestaltung & Festpreis
3.1 Das Angebot von KlearOut ist ein Festpreis und gilt als preisliche
Obergrenze für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang. Erhöhungen sind
ausgeschlossen, soweit sich der tatsächliche Zustand des Objekts und der Umfang
der zu räumenden Gegenstände mit den Angaben des Auftraggebers beziehungsweise
dem Zustand bei Besichtigung decken.
3.2 Sollten nach Vertragsschluss zusätzliche Gegenstände in das Objekt
eingebracht werden oder weitere, nicht vereinbarte Räume hinzukommen, behält
sich KlearOut eine entsprechende Preisanpassung vor.
3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, KlearOut vor Vertragsschluss vollständig
über besondere Umstände zu informieren. Dazu gehören insbesondere Baumängel,
Einsturzgefahr, Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, Schädlingsbefall, extreme
hygienische Zustände, Fäkalien, Tierkadaver, medizinische Abfälle, Spritzen,
Gefahrstoffe, Asbest, Chemikalien, Farben, Lacke, Öle, Gasflaschen, Batterien,
Akkus, Kampfmittel oder sonstige gefährliche Stoffe.
3.4 Stellt sich während der Durchführung heraus, dass durch fehlende,
unvollständige oder unzutreffende Informationen ein erheblicher Mehraufwand
entsteht, kann KlearOut die zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen. Dies gilt
insbesondere für besondere Schutzmaßnahmen, erschwerten Abtransport,
Spezialentsorgung, zusätzliche Arbeitszeit oder die Beauftragung von Fachfirmen.
3.5 Sollten die zusätzlichen Kosten die vereinbarte Auftragssumme voraussichtlich
um mehr als 20 % übersteigen, informiert KlearOut den Auftraggeber vorab über
die zu erwartenden Mehrkosten, soweit dies vor Fortführung der Arbeiten möglich
und zumutbar ist.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Vergütung ist nach vollständiger Durchführung der vereinbarten Leistung
und Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart wurde.
4.2 Bei größeren Aufträgen, mehrtägigen Räumungen oder besonderen Entsorgungs-
beziehungsweise Vorleistungskosten kann eine angemessene Anzahlung vereinbart
werden.
4.3 Der Auftraggeber kommt in Zahlungsverzug, wenn er trotz Fälligkeit und
Mahnung nicht zahlt. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Zahlung ein
kalendermäßig bestimmter Termin vereinbart wurde.
4.4 Im Verzugsfall ist KlearOut berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen sowie
notwendige Mahn- und Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen.
5. Wertanrechnung
5.1 Verwertbare Gegenstände können vom Rechnungsbetrag abgezogen werden.
Die Entscheidung, welche Gegenstände in welcher Höhe anrechenbar sind, liegt
im fachlichen Ermessen von KlearOut.
5.2 Es steht KlearOut grundsätzlich frei, Gegenstände aus dem Inventar zu
entsorgen, wenn aus Sicht von KlearOut kein wirtschaftlich sinnvoller Nutzen
oder Wiederverkaufswert besteht.
5.3 Mit Beginn der Räumungsarbeiten gehen die zur Räumung freigegebenen
Gegenstände in das Eigentum von KlearOut über. KlearOut organisiert den Verkauf,
die Weitergabe, Verwertung oder Entsorgung dieser Gegenstände auf eigene Rechnung
und eigenes Risiko.
5.4 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Beauftragung von KlearOut berechtigt
ist und dass die zur Räumung freigegebenen Gegenstände nicht mit Eigentumsrechten
Dritter belastet sind. Der Auftraggeber stellt KlearOut von Ansprüchen Dritter
frei, soweit diese auf unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des
Auftraggebers beruhen.
5.5 Bargeld, Wertpapiere, offensichtlich persönliche Dokumente,
Urkunden, Familienfotos, Schlüssel, Datenträger oder vergleichbare persönliche
Gegenstände werden dem Auftraggeber nach Auffinden nach Möglichkeit ausgehändigt
oder zur Abholung bereitgestellt, sofern sie als solche erkennbar sind.
5.6 KlearOut ist berechtigt, während der Durchführung des Auftrags dritte
Personen, zum Beispiel Gutachter, Fachexperten, potenzielle Käufer oder
Entsorgungsdienstleister, in die Räumlichkeiten zu lassen. Dies dient der
fachgerechten Einschätzung von Werten, der effizienten Abwicklung der
Wertanrechnung und der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags.
6. Entsorgung & Umgang mit Gegenständen
6.1 KlearOut entsorgt alle vereinbarten Gegenstände fachgerecht nach geltenden
Umwelt- und Entsorgungsstandards.
6.2 Zum Abtransport kann es notwendig sein, größere Gegenstände vor Ort zu
zerlegen. Insbesondere bei großen Möbelstücken, Massivmöbeln, Einbauten oder
beschädigten Gegenständen kann dies bedeuten, dass Gegenstände zerstört werden
müssen.
6.3 Sonderabfälle, Gefahrstoffe oder kontaminierte Materialien sind nur dann
Bestandteil des Angebots, wenn sie vorab angegeben und ausdrücklich in das
Angebot aufgenommen wurden. Hierzu zählen insbesondere Asbest, Chemikalien,
Farben, Lacke, Öle, Gasflaschen, Batterien, Akkus, Medikamente, medizinische
Abfälle, Spritzen, kontaminierte Textilien, Schimmelbefall, Schädlingsbefall,
Fäkalien oder vergleichbare Stoffe.
6.4 Werden solche Stoffe erst während der Räumung entdeckt, ist KlearOut
berechtigt, die Arbeiten in dem betroffenen Bereich zu unterbrechen und die
weitere Vorgehensweise mit dem Auftraggeber abzustimmen. Zusätzliche Kosten für
Schutzmaßnahmen, Fachfirmen oder Spezialentsorgung trägt der Auftraggeber,
sofern die Stoffe nicht vorab angegeben wurden.
6.5 KlearOut verpflichtet sich, mit den Räumlichkeiten, persönlichen Gegenständen
und dem Inventar respektvoll und pietätvoll umzugehen.
7. Akten, Dokumente, Datenträger & Datenschutz
7.1 Akten, Dokumente und Datenträger werden nur dann gesondert oder
datenschutzgerecht vernichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
7.2 Eine zertifizierte Aktenvernichtung oder Datenträgervernichtung ist nicht
automatisch Bestandteil des Angebots, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich
bestätigt wurde.
7.3 Werden im Rahmen einer Räumung offensichtlich sensible Dokumente,
Geschäftsunterlagen, Datenträger, Festplatten, USB-Sticks oder vergleichbare
Gegenstände gefunden, informiert KlearOut den Auftraggeber nach Möglichkeit
oder stellt diese Gegenstände zur Abholung bereit, sofern sie als solche
erkennbar sind.
7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Räumung alle vertraulichen,
geschäftlichen, steuerlichen, medizinischen oder sonstigen sensiblen Unterlagen
und Datenträger zu sichern oder KlearOut ausdrücklich auf deren Vorhandensein
hinzuweisen.
8. Fotos, Dokumentation & Angebotserstellung
8.1 KlearOut darf Fotos und Videos der Räumlichkeiten und des Inventars zur
Angebotserstellung, Auftragsdokumentation, Beweissicherung, Einsatzplanung und
internen Abwicklung verwenden.
8.2 Eine Veröffentlichung von Fotos oder Videos zu Werbe- und Referenzzwecken
erfolgt nur, wenn dadurch keine Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte des
Auftraggebers verletzt werden.
9. Pflichten des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber sichert zu, dass nach der Besichtigung beziehungsweise
nach Übermittlung der fotografischen Dokumentation keine weiteren Gegenstände
in das Objekt eingebracht wurden, sofern dies nicht ausdrücklich mit KlearOut
abgestimmt wurde.
9.2 Der Auftraggeber informiert KlearOut rechtzeitig über Parkmöglichkeiten,
Zufahrten, Ladezonen, Treppenhäuser, Aufzüge, Durchgangsbreiten, Containerflächen
und sonstige Gegebenheiten, die für die Durchführung des Auftrags relevant sind.
9.3 Wenn möglich, reserviert der Auftraggeber für die Zeit der Durchführung
geeignete Park- oder Ladeflächen.
9.4 Der Auftraggeber händigt KlearOut für die Zeit der Durchführung einen
Objektschlüssel aus oder stellt den dauerhaften Zugang zum Objekt durch eine
bevollmächtigte Person sicher.
9.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Räumung alle Gegenstände
zu entfernen, die nicht geräumt oder verwertet werden sollen. Gegenstände, die
im Objekt verbleiben und nicht ausdrücklich ausgenommen wurden, gelten als zur
Räumung freigegeben.
10. Termine, Stornierung & Ausfall
10.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich, soweit sie von beiden Parteien
bestätigt wurden.
10.2 Muss ein Termin aus Gründen verschoben werden, die KlearOut nicht zu
vertreten hat, informiert der Auftraggeber KlearOut unverzüglich.
10.3 Sagt der Auftraggeber einen bestätigten Termin weniger als 48 Stunden vor
Beginn ab oder verschiebt ihn kurzfristig aus Gründen, die KlearOut nicht zu
vertreten hat, kann KlearOut bereits entstandene Kosten sowie eine angemessene
Ausfallpauschale berechnen.
10.4 Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
10.5 Wird die Durchführung aufgrund einer Pflichtverletzung des Auftraggebers
unmöglich, insbesondere weil zum vereinbarten Termin kein Zugang zum Objekt
besteht, kann KlearOut eine Ausfallpauschale in Höhe von 50 % des Auftragswertes
verlangen.
11. Rücktritt & Abbruch durch KlearOut
11.1 KlearOut ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise abzubrechen oder
zu unterbrechen, wenn während der Durchführung Umstände auftreten, die eine
sichere oder zumutbare Durchführung unmöglich machen.
11.2 Dies gilt insbesondere bei arglistig verschwiegenen Mängeln, Einsturzgefahr,
extremer Kontamination, Schädlingsbefall, gefährlichen Stoffen, Kampfmitteln,
massiver hygienischer Belastung oder einer Gefahr für Gesundheit und Sicherheit
der Mitarbeiter.
11.3 In diesem Fall ist die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter
Aufwendungen zu entrichten, mindestens jedoch der Wert der bereits erbrachten
Teilleistung.
12. Durchführung & Übergabe
12.1 Die Durchführung dauert in der Regel 2 bis 6 Werktage. Eine genauere
Einschätzung erfolgt mit der Angebotsstellung.
12.2 Das Objekt wird, sofern nicht anders vereinbart, besenrein übergeben.
Besenrein bedeutet, dass die vereinbarten Räume leergeräumt und grob gereinigt
beziehungsweise gefegt oder gesaugt übergeben werden.
12.3 Eine darüber hinausgehende Reinigung, zum Beispiel Fensterreinigung,
Teppich-Tiefenreinigung, Schimmelbeseitigung, Desinfektion, Grundreinigung oder
Renovierungsarbeit, ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
12.4 Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt nach Möglichkeit eine gemeinsame
Abnahme mit dem Auftraggeber oder einer bevollmächtigten Person.
13. Haftung und Schäden
13.1 KlearOut führt alle Arbeiten mit größtmöglicher Sorgfalt durch.
13.2 Für Schäden an unbeweglichen Gütern, insbesondere Wänden, Böden,
Türen, Treppenhäusern oder Aufzügen, haftet KlearOut im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung, sofern der
Schaden von KlearOut zu vertreten ist.
13.3 Eventuelle Schäden sind KlearOut unverzüglich, spätestens jedoch bei der
Abnahme des Objekts, schriftlich anzuzeigen.
13.4 KlearOut haftet nicht für Schäden an Gegenständen, die vom Auftraggeber
zur Entsorgung, Verwertung oder Räumung freigegeben wurden.
13.5 KlearOut haftet ebenfalls nicht für Schäden an Gegenständen, deren Zustand
eine schadfreie Räumung unmöglich oder unzumutbar macht, zum Beispiel morsche,
bereits beschädigte, instabile oder nicht transportfähige Möbel.
13.6 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit sowie die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
14. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
14.1 Handelt der Auftraggeber als Verbraucher und wurde der Vertrag außerhalb
von Geschäftsräumen oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikations-
mitteln, zum Beispiel per Telefon, E-Mail, Messenger oder Online-Formular,
geschlossen, steht ihm grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von
14 Tagen zu.
14.2 Die Einzelheiten ergeben sich aus der nachfolgenden Widerrufsbelehrung.
14.3 Wünscht der Auftraggeber, dass KlearOut bereits vor Ablauf der
14-tägigen Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt, muss der Auftraggeber
dies ausdrücklich verlangen und gleichzeitig bestätigen, dass er weiß, dass sein
Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch KlearOut erlischt.
14.4 Widerruft der Auftraggeber den Vertrag, nachdem KlearOut auf seinen
ausdrücklichen Wunsch bereits mit der Dienstleistung begonnen hat, schuldet der
Auftraggeber Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen.
15. Gerichtsstand & anwendbares Recht
15.1 Es gilt deutsches Recht.
15.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von
KlearOut beziehungsweise der Utopia GmbH.
15.3 Gesetzliche Gerichtsstände für Verbraucher bleiben unberührt.
16. Salvatorische Klausel
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB unwirksam
oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar
werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
16.2 An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine
wirksame und durchführbare Regelung treten, deren wirtschaftlicher Zweck der
ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt, soweit dies rechtlich zulässig ist.